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SchuldgeldwĂ€sche – Was bedeutet das?

Lesezeit: 7 Minuten

Kurz erklÀrt

In der vergangenen Woche stand eine große Bank im Mittelpunkt der Finanznachrichten, da sie – Ă€hnlich wie zuvor bereits andere Institute – von der Staatsanwaltschaft verdĂ€chtigt wird, gegen geldwĂ€scherechtliche Vorschriften verstoßen zu haben. Der Vorwurf lautet SchuldgeldwĂ€sche. Doch was genau bedeutet das eigentlich?

SchuldgeldwÀsche: eine juristische Einordnung

In der Rechtswissenschaft heißt es oft, dass Sprache das wichtigste Werkzeug des Juristen und des Gesetzgebers ist. Das zeigt sich deutlich in der juristischen Terminologie rund um GeldwĂ€sche. SchuldgeldwĂ€sche stellt einen schwerwiegenderen Vorwurf dar als reine VerstĂ¶ĂŸe gegen interne Kontrollpflichten oder organisatorische VersĂ€umnisse. Bei SchuldgeldwĂ€sche hat ein Unternehmen durch sein Handeln (oder Unterlassen) GeldwĂ€sche ermöglicht, ohne zu wissen, dass die Vermögenswerte aus Straftaten stammen, obwohl es dies bei ordnungsgemĂ€ĂŸer Sorgfalt hĂ€tte erkennen mĂŒssen. Der entscheidende Unterschied liegt also im Begriff der Schuld und der zugrunde liegenden Sorgfaltspflichtverletzung. WĂ€hrend bei rein organisatorischen VersĂ€umnissen lediglich mangelnde PrĂ€vention vorliegt, liegt bei SchuldgeldwĂ€sche bereits ein strafrechtlich relevanter Vorwurf vor.

Im Strafrecht kann „Schuld“ sowohl Tatbestandsmerkmal als auch Element sein. Wird die Schuld ausdrĂŒcklich im Gesetz genannt, spricht man von culpa.

Die Struktur eines Straftatbestands

Ein Straftatbestand besteht immer aus Tatbestandsmerkmalen und subjektiven Elementen. Bei den meisten Delikten des deutschen Strafrechts wird von einer Form des Vorsatzes als Tatbestandsvoraussetzung ausgegangen. Dabei unterscheidet man verschiedene Vorsatzformen wie dolus (Vorsatz) und culpa (FahrlĂ€ssigkeit). Werden „FahrlĂ€ssigkeit“ oder „Vorsatz“ ausdrĂŒcklich in der gesetzlichen Tatbeschreibung genannt, bedeutet dies, dass vorsĂ€tzliches oder fahrlĂ€ssiges Handeln zwingende Voraussetzung fĂŒr die Strafbarkeit ist.

Culpa setzt ein gewisses Maß an Unvorsichtigkeit, FahrlĂ€ssigkeit oder mangelnder Sorgfalt voraus. Charakteristisch fĂŒr FĂ€lle der FahrlĂ€ssigkeit ist, dass der Beschuldigte die verbotene Handlung nicht vorsĂ€tzlich vorgenommen hat. Er wollte die Handlung nicht herbeifĂŒhren, hat jedoch pflichtwidrig unachtsam gehandelt, sodass das unerlaubte Verhalten gleichwohl eingetreten ist.

SchuldgeldwĂ€sche ist daher eine Form der GeldwĂ€sche, bei der FahrlĂ€ssigkeit – also culpa – erforderlich ist. Im Strafrecht wird zwischen verschiedenen Formen der GeldwĂ€sche unterschieden:

  • SchuldgeldwĂ€sche: Der TĂ€ter nimmt eine GeldwĂ€schehandlung vor, obwohl er nach den UmstĂ€nden des Falles hĂ€tte erkennen mĂŒssen, dass der Vermögensgegenstand aus einer Straftat stammt.
  • VorsatzgeldwĂ€sche: Der TĂ€ter wusste, dass der Vermögensgegenstand aus einer Straftat stammt. Dieses Wissen kann von Beginn an bestanden haben oder sich erst spĂ€ter ergeben haben. Setzt der TĂ€ter die Handlung trotz dieser Kenntnis fort, liegt VorsatzgeldwĂ€sche vor.
  • GewerbsmĂ€ĂŸige oder wiederholte GeldwĂ€sche: Hier handelt es sich um wiederholte vorsĂ€tzliche GeldwĂ€schehandlungen, bei denen der TĂ€ter mehrfach VermögensgegenstĂ€nde nutzt oder verschleiert, obwohl er weiß, dass sie aus Straftaten stammen.

 
SchuldgeldwÀsche

Von SchuldgeldwĂ€sche spricht man in der Regel, wenn nach den UmstĂ€nden des Einzelfalls hinreichend hĂ€tte erkannt werden können, dass der betreffende Vermögensgegenstand – unmittelbar oder mittelbar – aus einer Straftat stammt. Als VermögensgegenstĂ€nde gelten alle körperlichen Dinge sowie sĂ€mtliche Vermögensrechte. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass es nicht relevant ist, aus welcher Art von Straftat der Gegenstand stammt. Entscheidend ist lediglich, dass festgestellt werden kann, dass der Gegenstand zwangslĂ€ufig aus irgendeiner Straftat herrĂŒhrt.

Die Rechtsprechung zeigt auch, dass die Schwelle fĂŒr die Feststellung der illegalen Herkunft nicht besonders hoch ist. Das Fehlen einer stimmigen und ĂŒberprĂŒfbaren ErklĂ€rung zur Herkunft von Geldmitteln in Kombination met auffĂ€lligen UmstĂ€nden kann bereits ausreichen, um GeldwĂ€sche nachzuweisen.

 

Das Ermittlungsverfahren und die Pflichten zur GeldwÀscheprÀvention

Bevor ĂŒberhaupt ein Verdacht auf GeldwĂ€sche entstehen kann, muss es zunĂ€chst einen Beschuldigten geben. Dies kann sowohl eine natĂŒrliche Person als auch ein Unternehmen sein. Doch wie entsteht ein solcher Verdacht im Zusammenhang mit den geldwĂ€scherechtlichen Pflichten?

Der VerdÀchtigenbegriff nach der Strafprozessordnung

In der Strafprozessordnung ist der VerdĂ€chtigenbegriff in § 27 geregelt. Absatz 1 beschreibt, wer in der Phase der Ermittlungen als VerdĂ€chtiger gilt. VerdĂ€chtiger ist die Person, gegen die aufgrund konkreter Tatsachen und UmstĂ€nde ein begrĂŒndeter Anfangsverdacht besteht, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Aus diesen Tatsachen muss sich ein objektiv nachvollziehbarer Verdacht ergeben, dass eine Person oder ein Unternehmen an einer Straftat beteiligt sein könnte. Im Zusammenhang mit GeldwĂ€sche kann ein solcher Verdacht beispielsweise entstehen, wenn eine Person versucht, einen Pkw mit 30.000 Euro Bargeld zu kaufen.

Die geldwÀscherechtlichen Vorgaben basieren auf zwei Grundprinzipien: dem risikoorientierten Ansatz und dem prinzipienbasierten Ansatz.

Beim risikoorientierten Ansatz beurteilen verpflichtete Unternehmen selbst, welche Risiken ein Kunde mit sich bringt. Dies wird als Risikobewertung bezeichnet. Auf Grundlage dieser Risikobewertung wird entschieden, welche Art von KundenprĂŒfung erforderlich ist: eine vereinfachte, eine StandardprĂŒfung oder eine verstĂ€rkte PrĂŒfung. Dienstleistungen oder Kunden mit höherem Risiko erfordern ein intensiveres PrĂŒfverfahren, wĂ€hrend bei Kunden oder Produkten mit geringem Risiko eine reduzierte PrĂŒfung ausreichend sein kann. Der prinzipienbasierte Ansatz bedeutet, dass das Gesetz nicht im Detail vorgibt, wie verpflichtete Unternehmen ihre Maßnahmen umzusetzen haben, sondern welches Ergebnis erreicht werden muss. Die konkrete Ausgestaltung liegt somit beim Unternehmen, solange die Schutzziele erfĂŒllt werden.

FĂŒr die weiteren AusfĂŒhrungen wird beispielhaft von Finanzinstituten als Verpflichtete ausgegangen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass eine Vielzahl weiterer Branchen unter die geldwĂ€scherechtlichen Verpflichtungen fĂ€llt.

Ein wesentlicher Teil der Verantwortung zur Verhinderung von GeldwÀsche liegt bei Finanzinstituten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sie ihr Customer Due Diligence Verfahren so gestalten, dass GeldwÀsche wirksam verhindert wird. Treten dennoch ungewöhnliche Transaktionen auf, besteht eine gesetzliche Pflicht zur Meldung an die zustÀndigen Behörden. Diese Rolle wird hÀufig als Gatekeeper Funktion bezeichnet.

Nicht compliant, also selbst verdÀchtig?

Wenn eine ungewöhnliche Transaktion festgestellt wird, haben Finanzinstitute eine gesetzliche Pflicht, eine Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben. Eine solche Meldung kann dazu fĂŒhren, dass ein Verdacht auf GeldwĂ€sche entsteht. Es kann dabei der Eindruck entstehen, dass das meldende Institut selbst Vermögenswerte hĂ€lt, die aus einer Straftat stammen könnten. Genau hierfĂŒr enthĂ€lt die gesetzliche Meldungspflicht jedoch einen Schutzmechanismus: Wer eine Verdachtsmeldung ordnungsgemĂ€ĂŸ abgibt, macht sich nicht selbst strafbar, da die Meldung ausdrĂŒckt, dass das Institut seiner Sorgfaltspflicht nachkommt. Anders stellt sich die Situation dar, wenn ein Finanzinstitut eine meldepflichtige ungewöhnliche Transaktion nicht meldet. In diesem Fall verstĂ¶ĂŸt das Institut nicht nur gegen seine geldwĂ€scherechtlichen Pflichten, sondern kann unter UmstĂ€nden auch selbst in den Fokus eines Strafverfahrens geraten – einschließlich des Verdachts der fahrlĂ€ssigen GeldwĂ€sche.

Wenn eine Meldung hĂ€tte stattfinden mĂŒssen, besteht zugleich der Verdacht, dass das Institut Vermögenswerte verwaltet, die möglicherweise aus einer Straftat stammen. Unterbleibt die Meldung, obwohl objektiv ein Verdacht vorlag, kann dies als Hinweis darauf gewertet worden dat het Institut solche Vermögenswerte „fĂŒr sich oder einen Dritten“ verfĂŒgbar hĂ€lt – ein zentraler Aspekt der GeldwĂ€schestraftatbestĂ€nde. In solchen FĂ€llen kann der Verdacht entstehen, dass das Institut selbst an einer Form von (fahrlĂ€ssiger) GeldwĂ€sche beteiligt ist.

Diese Argumentation mag auf den ersten Blick weit hergeholt erscheinen. Aus der bisherigen Rechtsprechung sowie aus bekannten FĂ€llen großer Banken zeigt sich jedoch, dass diese Sichtweise juristisch durchaus realistisch ist. Bereits frĂŒhere FĂ€lle – wie etwa das Verfahren im Zusammenhang metWachovia- sowie neuere Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden bestĂ€tigen, dat auch organisatorische VersĂ€umnisse oder unterlassene Meldungen fĂŒr Institute erhebliche strafrechtliche Folgen haben können.

Wie lÀsst sich strafrechtliche Haftung vermeiden?

Naheliegend ist die Frage, wie sich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ĂŒberhaupt vermeiden lĂ€sst. Die Antwort ist im Grundsatz einfach: indem das Customer Due Diligence Verfahren so gestaltet wird, dass Risiken korrekt bewertet, die jeweils erforderlichen KundenprĂŒfungen durchgefĂŒhrt und AuffĂ€lligkeiten rechtzeitig erkannt und gemeldet werden können. In der praktischen Umsetzung ist dies jedoch komplex und erfordert ein strukturiertes, gut dokumentiertes und wirksames Compliance‑Management.

SCOPE FinTech Solutions bietet hierfĂŒr die Lösung CDD On Demand an. Mit CDD On Demand können Unternehmen vor dem Abschluss einer GeschĂ€ftsbeziehung zuverlĂ€ssig eine umfassende HintergrundprĂŒfung durchfĂŒhren. Die Compliance PrĂŒfung gleicht die eingegebene natĂŒrliche oder juristische Person unter anderem mit internationalen und nationalen Sanktions‑ und Fahndungslisten, einschließlich Interpol, ab. DarĂŒber hinaus werden relevante Register wie Betreuungs‑ und Vertretungsregister sowie RisikolĂ€nder berĂŒcksichtigt. Weitere Informationen zu unserer umfassenden Compliance PrĂŒfung Compliance PrĂŒfung finden Sie hier: Compliance PrĂŒfung.

  

Bron: mr. de Swart A.J.M. & mr. Verloop P.C. ‘Banken en schuldwitwassen’, Jaarboek Compliance 2011, Nieuwerkerk aan den IJssel: Gelling Publishing 2010, p. 231-240.